Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
06. Juli 2007
§ 33
§ 33 – Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken
(1) Ein Tierhalter darf ein Rind in seinen Bestand nur übernehmen, soweit es nach Artikel 4 Absatz 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, jeweils in Verbindung mit § 27 Absatz 3 und 4, nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder nach § 27 Absatz 3 bis 5 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme von Rindern durch Transportunternehmen. (2) Es ist verboten, Ohrmarken nach § 27 Absatz 3 oder 4 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.
Kurz erklärt
- Ein Tierhalter darf Rinder nur übernehmen, wenn sie entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gekennzeichnet sind.
- Die Kennzeichnung muss den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 entsprechen.
- Dies gilt auch für Rinder, die von Transportunternehmen übernommen werden.
- Es ist verboten, Ohrmarken ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zu verkaufen oder weiterzugeben.
- Die Regelungen betreffen spezifische Absätze der genannten Verordnung und des Gesetzes.